Den Verkauf an der tatsächlichen Erbenstellung ausrichten
Sie haben ein Haus in Wiesbaden geerbt und möchten es verkaufen. Eine angeordnete Nacherbschaft kann dabei bestimmen, wie weit Ihre heutige Eigentümerstellung reicht und welche Wirkung das Geschäft für eine später erbende Person hat. Dieser Ratgeber betrachtet den Verkauf eines einzelnen Nachlasshauses durch einen Vorerben. Er erklärt insbesondere die spätere Wirkung einer Verfügung, eine erforderliche Einwilligung und den Umgang mit dem Verkaufserlös. Ein gewöhnlicher Erbfall ohne Nacherbschaft oder der Verkauf eines gesamten Erbteils sind andere Ausgangslagen. Maßgeblich bleibt die konkrete letztwillige Verfügung und ihr rechtlich geklärter Inhalt.
Der Vorerbe ist bereits Erbe, der Nacherbe folgt später
Nach § 1922 BGB geht die Erbschaft beim Tod eines Menschen als Ganzes auf dessen Erben über. § 2100 erlaubt eine Gestaltung, bei der zunächst ein anderer Erbe wird und der Nacherbe erst später folgt. Der Vorerbe ist deshalb nicht bloß eine Person, die das Haus bis zu einer späteren Entscheidung vorübergehend betreut. Er hat bereits eine eigene Erbenstellung. Gleichzeitig gehört die vorgesehene spätere Erbfolge zu dieser besonderen Ausgangslage. Für einen Verkauf ist das entscheidend: Gegenwärtiges Eigentum und die Möglichkeit, einen Käufer endgültig ohne Beeinträchtigung der späteren Rechte erwerben zu lassen, sind nicht automatisch dieselbe Aussage.
Der Nacherbfall muss nicht immer der Tod des Vorerben sein
§ 2106 enthält eine gesetzliche Regel für den Fall, dass der Erblasser den Zeitpunkt oder das auslösende Ereignis nicht bestimmt hat. Dann tritt die Nacherbfolge grundsätzlich mit dem Tod des Vorerben ein. Eine tatsächlich vorhandene andere Anordnung darf deshalb nicht durch diesen gesetzlichen Ausgangsfall ersetzt werden. Für einen laufenden Hausverkauf ist das Ereignis wichtig, weil sich die Erbenstellung während der Vertragsabwicklung verändern kann. Die bloße Annahme, der Vorerbe lebe noch und könne daher in jedem Fall unverändert weiterhandeln, reicht nicht. Es kommt auf die wirkliche Anordnung und den tatsächlich bereits erreichten rechtlichen Zeitpunkt an.
Ein Verfügungsrecht besteht mit gesetzlichen Grenzen
§ 2112 lässt den Vorerben über Nachlassgegenstände verfügen, soweit sich aus §§ 2113 bis 2115 keine Einschränkung ergibt. Das Gesetz verbietet also nicht unterschiedslos jedes wirtschaftliche Handeln mit dem geerbten Bestand. Bei einem Grundstück greift aber gerade eine besondere Schutzregel ein. Für die Verkaufsentscheidung müssen deshalb das allgemeine Handeln des Vorerben und die Grundstücksbeschränkung zusammen gelesen werden. Ein gewöhnliches Kaufangebot beweist noch keine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis. Ebenso wäre es zu weitgehend, aus der Nacherbschaft allein eine vollständige gegenwärtige Unverkäuflichkeit des Hauses abzuleiten. Der konkrete Inhalt und die vorgesehene Wirkung des Geschäfts sind zu unterscheiden.
Die Beschränkung betrifft die Wirkung beim Eintritt der Nacherbfolge
Nach § 2113 Absatz 1 ist eine Grundstücksverfügung des Vorerben beim Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam, wie sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dieser genaue Bezug ist wichtig. Die Regel lautet nicht, dass jeder Kaufvertrag schon am Tag der Unterschrift vollständig nichtig wäre. Sie schützt die spätere Rechtsposition und begrenzt die Verfügung nach dem Umfang ihrer Beeinträchtigung. Für einen Käufer kann dennoch eine erhebliche Unsicherheit entstehen, wenn er dauerhaftes Eigentum erwartet. Ein Verkäufer darf eine solche Position nicht einfach wie einen rechtlich bereits unbeschränkt gesicherten Erwerb anbieten.
Kaufvertrag und Eigentumsübertragung sind verschiedene Schritte
Der Grundstückskaufvertrag begründet die Pflicht zur Eigentumsübertragung und verlangt nach § 311b Absatz 1 grundsätzlich notarielle Beurkundung. Der Eigentumswechsel folgt dagegen den Voraussetzungen der §§ 873 und 925. Die Beschränkung des § 2113 richtet sich gegen die Verfügung. Für den Verkäufer macht es deshalb einen Unterschied, ob er einen Vertrag eingeht oder den zugesagten dauerhaften Rechtserwerb auch entsprechend verwirklichen kann. Eine notarielle Vertragsform beseitigt eine daneben bestehende erbrechtliche Einschränkung nicht. Der versprochene Erwerbszustand und die dafür wirklich vorhandene Befugnis müssen zusammenpassen, damit aus der heutigen Verpflichtung ein verlässlich erfüllbares Geschäft wird.
Auch eine Belastung kann die spätere Position beeinträchtigen
§ 2113 Absatz 1 erfasst nicht nur die vollständige Eigentumsübertragung, sondern Grundstücksverfügungen und Verfügungen über Grundstücksrechte. Eine Belastung im Zusammenhang mit der Käuferfinanzierung ist daher nicht allein deshalb unproblematisch, weil der eigentliche Verkauf später gesondert vollzogen werden soll. Welche Handlung die spätere Position beeinträchtigt und welche Einwilligung benötigt wird, muss an der wirklichen Gestaltung beurteilt werden. Die gewünschte Finanzierung und der Umfang einer möglichen Freigabe gehören damit zusammen. Ein positiver Finanzierungsbescheid des Käufers ersetzt die erbrechtliche Befugnis zur Bestellung einer Sicherheit ebenso wenig wie eine allgemeine familiäre Zustimmung zu einem Verkaufspreis.
Die Einwilligung des Nacherben kann die entscheidende Verbindung schaffen
§ 2120 setzt ausdrücklich voraus, dass eine notwendige Verfügung nicht schon mit Wirkung gegen den Nacherben vorgenommen werden kann. Unter seinen Bedingungen verpflichtet die Norm den Nacherben zur Einwilligung. Für einen Verkauf kann diese Einwilligung eine andere rechtliche Grundlage schaffen als die bloße Hoffnung, der Nacherbe werde später keine Einwendungen erheben. Der tatsächliche Gegenstand der Erklärung ist dabei wichtig. Zustimmung zum wirtschaftlichen Ziel und Einwilligung in die dafür maßgebende Verfügung müssen nicht automatisch denselben Umfang haben. Für den Käufer zählt, welche Wirkung gerade der vorgesehene Erwerb gegenüber der späteren Erbenstellung tatsächlich erreichen kann.
Ein Anspruch auf Einwilligung verlangt eine notwendige ordnungsmäßige Verwaltung
Nach § 2120 muss die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sein. Als besonderen Anwendungsfall nennt das Gesetz die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Ein Verkauf zur notwendigen Begleichung solcher Verbindlichkeiten ist deshalb anders zu beurteilen als ein lediglich besonders bequemer oder persönlich bevorzugter Umgang mit dem Haus. Der Vorerbe erhält durch die Norm keinen beliebigen Anspruch, jeden gewünschten Vertrag vom Nacherben freigeben zu lassen. Auch ein hoch erscheinender Kaufpreis beantwortet die Erforderlichkeit nicht allein. Für die Entscheidung kommt es auf die tatsächliche Verwaltungslage und die dafür benötigte konkrete Verfügung an.
Die gesetzliche Form betrifft die verwendbare Einwilligung
§ 2120 verlangt auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Einwilligungserklärung und ordnet die Beglaubigungskosten dem Vorerben zu. Das ist von einer bloßen Notiz zu unterscheiden, nach der ein Angehöriger grundsätzlich mit Verkaufsüberlegungen einverstanden war. Für den rechtlichen Vollzug können daneben die grundbuchrechtlichen Nachweisvoraussetzungen des § 29 GBO bedeutsam sein. Die Reichweite einer Erklärung und ihre geeignete Nachweisform sind deshalb zwei zusammengehörige Fragen. Ein vollständig besprochener Preis ersetzt keine Erklärung im erforderlichen Umfang. Umgekehrt sollte ein bloßes Formthema nicht mit der noch offenen materiellen Frage verwechselt werden, ob die konkrete Einwilligung überhaupt vorliegt.
Eine Befreiung muss auf ihren tatsächlichen Umfang gelesen werden
§ 2136 erlaubt dem Erblasser, den Vorerben von ausdrücklich bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen zu befreien. Dazu gehört § 2113 Absatz 1. Ein entsprechend befreiter Vorerbe kann bei einer Grundstücksverfügung daher in einer anderen Lage sein als ein nicht befreiter. Die Bezeichnung befreit ist aber keine Aussage, nach der jede gesetzliche Grenze verschwunden wäre. Maßgeblich bleibt, wovon die konkrete Anordnung tatsächlich befreit und welche Beschränkungen rechtlich fortgelten. Für den Verkauf muss dieser Umfang zum zugesagten Erwerb passen. Eine allgemeine Beschreibung im Familiengespräch sollte nicht an die Stelle der ausgelegten letztwilligen Anordnung treten.
Auslegungsregeln machen die genaue Anordnung nicht bedeutungslos
§ 2137 nennt bestimmte Formulierungen, bei denen eine Befreiung von den in § 2136 aufgeführten Regeln als angeordnet gilt oder im Zweifel anzunehmen ist. Dazu gehören eine Nacherbeneinsetzung auf den verbleibenden Rest und eine Bestimmung zur freien Verfügung. Diese gesetzlichen Auslegungsregeln haben einen bestimmten Bezug und ersetzen nicht die Untersuchung sämtlicher weiteren Anordnungen. Für einen Hausverkauf reicht deshalb nicht jedes vertraute Wort über eine freie Entscheidung, um einen uneingeschränkten Zustand zu behaupten. Die rechtliche Bedeutung muss aus der tatsächlichen Verfügung hervorgehen. Der Käufer braucht den erreichten Rechtsstand, nicht die für den Verkauf günstigste verkürzte Lesart.
Unentgeltliche Verfügungen bleiben ein eigener Schutzbereich
Die Befreiungsmöglichkeit des § 2136 erfasst § 2113 Absatz 1, nennt aber nicht dessen Absatz 2. Dieser behandelt unentgeltliche Verfügungen und Verfügungen zur Erfüllung eines vom Vorerben erteilten Schenkungsversprechens. Ein familiärer Erwerber und eine als Kauf bezeichnete Vereinbarung führen deshalb nicht automatisch zur Freiheit von diesem Schutz. Ob eine unentgeltliche Verfügung oder ein entsprechender Anteil vorliegt, hängt von der wirklichen rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltung ab. Ein besonders niedriger Preis sollte weder allein anhand seines Namens als gewöhnlicher entgeltlicher Verkauf noch ohne weitere Prüfung als vollständig unzulässige Schenkung behandelt werden.
Die Ausnahme für Pflicht- und Anstandsschenkungen ist begrenzt
§ 2113 Absatz 2 nimmt Schenkungen aus, mit denen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Diese gesetzliche Ausnahme ist kein allgemeiner Freibrief für die Übertragung eines Hauses an eine nahestehende Person. Die Nähe innerhalb einer Familie beantwortet noch nicht sämtliche Voraussetzungen einer konkreten Ausnahme. Für den Verkauf ist diese Unterscheidung bedeutsam, wenn ein Erwerb bewusst mit einer unentgeltlichen Zuwendung verbunden werden soll. Der gewünschte spätere Eigentümer und eine persönliche Verbundenheit ersetzen nicht die rechtliche Einordnung des Geschäfts und seiner Wirkung auf die geschützte Nacherbenstellung.
Der Verkaufserlös wird nicht allein durch die Auszahlung Privatvermögen
§ 2111 ordnet bestimmte Ersatzwerte und Erwerbe mit Mitteln der Erbschaft dem Nachlass zu, soweit der Erwerb dem Vorerben nicht als Nutzung gebührt. Ein Hausverkauf kann damit den Gegenstand des gebundenen Vermögens ändern, ohne dessen erbrechtliche Zuordnung automatisch zu beseitigen. Das ist für die eigene weitere Wohnplanung wesentlich. Der Eingang des Kaufpreises auf einem Konto beweist nicht schon, dass jeder Betrag unabhängig von den erbrechtlichen Bindungen verbraucht werden darf. Der Verkaufserlös und laufende Nutzungen aus einem Nachlassgegenstand sind rechtlich verschieden zu beurteilen. Seine tatsächliche Herkunft bleibt auch bei einer neuen Anlage oder einem weiteren Erwerb wichtig.
Eigene Verwendung kann einen späteren Wertersatz auslösen
Verwendet der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich, verpflichtet § 2134 ihn grundsätzlich nach Eintritt der Nacherbfolge zum Ersatz des Wertes. Eine weitergehende verschuldensabhängige Haftung bleibt unberührt. Für den nicht entsprechend befreiten Vorerben ist deshalb die heutige tatsächliche Verfügbarkeit eines Geldbetrags nicht mit endgültiger wirtschaftlicher Freiheit gleichzusetzen. Ein Verkauf, der kurzfristig Liquidität schafft, kann spätere Verpflichtungen bestehen lassen. Auch ein persönlich sinnvoller Umzug beantwortet nicht allein, ob die dafür eingesetzten Mittel frei verwendet werden können. Die konkrete Befreiung und die tatsächlich vorgenommene Verwendung müssen in der wirtschaftlichen Planung berücksichtigt werden.
Auch bei einer weitreichenden Befreiung bestehen Schutzgrenzen
§ 2138 beschränkt in den Fällen des § 2137 die Herausgabepflicht auf noch vorhandene Erbschaftsgegenstände. Zugleich ordnet Absatz 2 Schadensersatz an, wenn der Vorerbe entgegen § 2113 Absatz 2 verfügt oder den Nachlass in Benachteiligungsabsicht vermindert. Eine Befreiung erlaubt deshalb nicht, die spätere Erbenstellung durch beliebige unentgeltliche oder gezielt schädigende Maßnahmen auszuhebeln. Für einen Verkauf sind ein entgeltlicher Eigentümerwechsel und ein planmäßiges Beiseiteschaffen von Werten verschiedene Vorgänge. Die Aussage, es müsse später nur noch ein verbleibender Rest herausgegeben werden, darf nicht von den daneben fortbestehenden Grenzen getrennt verwendet werden.
Gewöhnliche Erhaltungskosten trägt der Vorerbe im Innenverhältnis
§ 2124 Absatz 1 weist dem Vorerben gegenüber dem Nacherben die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu. Für andere Erhaltungsaufwendungen enthält Absatz 2 eine gesonderte Regel: Erforderlich erscheinende Maßnahmen können unter den dortigen Voraussetzungen aus der Erbschaft bestritten werden; bei Einsatz eigenen Vermögens kommt später ein Ersatzanspruch in Betracht. Diese interne Zuordnung beeinflusst den Vergleich zwischen weiterem Halten und einem Verkauf. Nicht jede Ausgabe kann ohne Unterscheidung dem späteren Erben zugerechnet werden. Ebenso darf eine gewöhnliche laufende Unterhaltung nicht allein wegen eines hohen Hauswerts wie eine frei auszugleichende zusätzliche Investition behandelt werden.
Andere Investitionen folgen nicht automatisch derselben Kostenregel
Für Verwendungen außerhalb des § 2124 verweist § 2125 auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag und nennt zusätzlich ein Wegnahmerecht für Einrichtungen. Daraus entsteht keine allgemeine Zusage, jede persönlich gewünschte Verbesserung werde später vollständig vom Nacherben bezahlt. Für einen Verkauf vor der Nacherbfolge ist deshalb zu trennen, ob eine Maßnahme den heutigen Angebotspreis beeinflussen kann und ob intern ein rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Beide Größen sind nicht automatisch identisch. Eine geplante aufwendige Veränderung sollte nicht zugleich als sicherer Mehrerlös und als vollständig von anderer Seite zu tragender Aufwand gerechnet werden.
Private Gläubiger und Nachlassgläubiger sind nicht gleichgestellt
§ 2115 schützt die Nacherbenposition auch gegenüber bestimmten Verfügungen in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz. Die Vorschrift nennt aber eine wichtige Ausnahme, wenn ein Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein dem Nacherben gegenüber wirksames bestehendes Recht geltend gemacht wird. Der Nachlass ist deshalb nicht pauschal vor jeder Verwertung geschützt. Für den Verkäufer ist die Grundlage der betroffenen Forderung entscheidend. Eigene persönliche Schulden und Verbindlichkeiten des Nachlasses dürfen nicht nur wegen derselben Zahlungsdringlichkeit gleichgesetzt werden. Auch eine erhoffte spätere Verwertung durch einen Gläubiger ersetzt nicht die rechtliche Einordnung einer heute freiwillig vorgesehenen Verfügung.
Mit dem Nacherbfall wechselt die Erbenstellung
Nach § 2139 endet mit dem Eintritt des Nacherbfalls die Erbenstellung des Vorerben und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Für einen noch nicht vollständig vollzogenen Hausverkauf kann das die handelnde Rechtsposition verändern. Ein früher begonnener Ablauf macht das auslösende Ereignis nicht bedeutungslos. Es muss deshalb unterschieden werden, welche Erklärung bereits wirksam abgegeben wurde und welche Verfügung erst noch stattfinden soll. Der ursprüngliche Ansprechpartner bleibt nicht allein aufgrund seiner bisherigen Beteiligung uneingeschränkt für alle weiteren Schritte zuständig. Ein fester Besichtigungstermin oder ein bereits wirtschaftlich abgestimmter Preis ändert den gesetzlichen Übergang der Erbenstellung nicht.
Unkenntnis nach dem Nacherbfall ist nur begrenzt geschützt
§ 2140 lässt den Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge noch im bisherigen Umfang verfügen, bis er vom Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich darauf nicht berufen, wenn er bei dem Rechtsgeschäft den Eintritt kennt oder kennen muss. Für den laufenden Verkauf genügt daher nicht die bloße Behauptung, ein bestimmtes Ereignis sei noch nicht ausdrücklich mitgeteilt worden. Die gesetzliche Regel betrachtet den Kenntnisstand beider Seiten nach ihren jeweiligen Voraussetzungen. Sie ist keine allgemeine Verlängerung jeder früheren Befugnis. Ein erkennbar eingetretener Nacherbfall muss in der konkreten weiteren Abwicklung rechtlich berücksichtigt werden.
Der Erbnachweis beschreibt auch die besondere Stellung
§ 352b FamFG verlangt im Erbschein für einen Vorerben Angaben zur Nacherbfolge, ihren Voraussetzungen und dem Nacherben sowie gegebenenfalls zur dort beschriebenen freien Verfügung oder Restanordnung. Für den Grundbuchnachweis nennt § 35 GBO grundsätzlich Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis und regelt die mögliche Verwendung einer öffentlichen Verfügung mit Eröffnungsniederschrift. Das Wiesbadener Hinweisblatt unterscheidet dazu ausdrücklich notarielle und privatschriftliche Testamente. Diese Nachweisregeln sind nicht bloß eine Empfehlung für einen vollständigen Verkaufsordner. Sie betreffen den gegenüber dem Grundbuchamt verwendbaren Erbnachweis. Sie ersetzen aber nicht die eigene Frage, welche konkrete Grundstücksverfügung dem Nacherben gegenüber wirksam vorgenommen werden kann.
Der Grundbuchvermerk macht den besonderen Rechtsstand sichtbar
§ 51 GBO verlangt bei der Eintragung eines Vorerben zugleich die Eintragung des Nacherbenrechts und einer bestehenden Befreiung von Amts wegen. Der Vermerk ist deshalb nicht wie ein beliebiger alter Hinweis zu behandeln, der mit dem Wunsch nach einem gewöhnlichen Verkauf seine Bedeutung verliert. Er betrifft gerade die besondere erbrechtliche Ausgangslage. Für einen Käufer sind der sichtbare Vermerk und die tatsächlich zugrunde liegende Rechtsposition zusammen zu betrachten. Ein Antrag auf Änderung des Grundbuchs und die materiell wirksame Veränderung eines Rechts sind verschiedene Vorgänge. Eine erhoffte Löschung darf nicht als bereits erreichter unbelasteter Zustand angeboten werden.
Ein fehlender Vermerk ist keine pauschale Zusage freien Erwerbs
§ 2113 Absatz 3 verweist auf die Regeln zum Erwerb vom Nichtberechtigten. § 892 behandelt bei Grundstücken den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und berücksichtigt dabei insbesondere eine sichtbare Verfügungsbeschränkung oder deren Kenntnis beim Erwerber. Ein fehlender Vermerk darf deshalb nicht unterschiedslos wie eine verbindliche Zusage behandelt werden, die Nacherbenposition spiele keine Rolle. Die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen und der maßgebliche Kenntnisstand bleiben zu prüfen. Ebenso ist eine sichtbar eingetragene Beschränkung nicht durch eine bloß zuversichtliche Annahme des Käufers beseitigt. Für den Verkauf zählt der tatsächlich erreichbare Rechtserwerb, nicht allein die optische Kürze eines Grundbuchauszugs.
Erbnachweis und eine vorherige Eigentümereintragung sind zu unterscheiden
§ 39 GBO enthält den Grundsatz der Voreintragung des betroffenen Berechtigten. § 40 nennt für Erben des eingetragenen Berechtigten insbesondere bei der Übertragung des Rechts eine Ausnahme. Ein Erbe muss deshalb nicht für jeden anschließenden Verkauf zwingend zuerst einen eigenen Eigentümereintrag herbeiführen. Der erforderliche Erbnachweis und die Besonderheiten einer Nacherbschaft bleiben davon getrennt. Die Ausnahme beseitigt weder eine materiell bestehende Beschränkung noch macht sie jeden denkbaren Finanzierungsschritt ohne weitere Prüfung möglich. Für den konkreten Hausverkauf müssen der tatsächlich gewählte Grundbuchvollzug und die dafür vorgesehenen Rechte zusammen beurteilt werden, statt einen zusätzlichen Eintragungsschritt pauschal zu versprechen oder pauschal auszuschließen.
Den gewählten Weg mit der späteren Erbfolge verbinden
Ein tragfähiger Verkauf als Vorerbe verbindet die heutige Befugnis mit der Wirkung gegenüber dem Nacherben. Eine passende Befreiung, eine tatsächlich erforderliche Einwilligung und die richtige Zuordnung des Erlöses führen dabei zu unterschiedlichen Ausgangslagen. Lassen Sie den konkreten Inhalt der Verfügung und den vorgesehenen Vollzug rechtlich beurteilen. Erst daraus ergibt sich, welche Position Sie einem Käufer anbieten und welchen Erlös Sie für die eigene weitere Planung tatsächlich einsetzen können. So bleibt Ihr Wiesbadener Hausverkauf an dem Vermögen und den Rechten ausgerichtet, über die Sie wirklich verfügen können.
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Quellen und Lesestand
Quellen gelesen am 29. Oktober 2026. Allgemeine Arbeitshinweise ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
- BGB § 1922
- BGB § 2100
- BGB § 2106
- BGB § 2111
- BGB § 2112
- BGB § 2113
- BGB § 2115
- BGB § 2120
- BGB § 2124
- BGB § 2125
- BGB § 2134
- BGB § 2136
- BGB § 2137
- BGB § 2138
- BGB § 2139
- BGB § 2140
- BGB § 311b
- BGB § 873
- BGB § 925
- BGB § 892
- FamFG § 352b: Inhalt des Vorerben-Erbscheins
- GBO § 29
- GBO § 35
- GBO § 39
- GBO § 40
- GBO § 51
- Amtsgericht Wiesbaden: Hinweisblatt zur Grundbuchberichtigung und Löschung